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Errichtung/ wesentliche Änderung von Anlagen im 20 m Streifen einer Hochwasserschutzanlage

Liegt Ihnen ein begründeter Anlass vor, das Areal einer Hochwasserschutzanlage in bis zu 20 Metern seiner landseitigen Grenze für die Errichtung oder die Änderung einer Anlage zu nutzen, können Sie hierfür unter gewissen Umständen eine Befreiung vom Verbot der Nutzung von Hochwasserschutzanlagen beantragen.

§ 76 (1) des Bremischen Wasserschutzgesetzes besagt, dass Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Metern der landseitigen Grenze von Hochwasserschutzanlagen grundsätzlich nicht errichtet oder wesentlich geändert werden dürfen. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr auf Antrag eine Befreiung erteilen. Der Erhaltungspflichtige wird angehört.

Voraussetzungen

Die Wasserbehörde kann vom Verbot auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn

  • das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt,
  • die Befreiung mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Benötigte Unterlagen zur Errichtung/ wesentlichen Änderung von Anlagen im 20 m Streifen einer Hochwasserschutzanlage
    • Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Grundstücks
    • Lageplan
    • Baubeschreibung
    • Grundriss- und Schnittzeichnung

Der anhängende Antrag (siehe Formular) auf Erteilung einer wasserrechtlichen Befreiung gemäß §§ 74, 76 Bremisches Wassergesetz ist bei der Wasserbehörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (siehe "Zuständige Stelle") einzureichen. In dreifacher Ausführung sind zusätzlich vorzulegen:

  • Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Grundstücks
  • Lageplan
  • Baubeschreibung
  • Grundriss- und Schnittzeichnung

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Wird die Nutzung oder eine erforderliche Änderung der Hochwasserschutzanlage durch die Nutzung oder Benutzung in erheblicher Weise beeinträchtigt, kann die Befreiung widerrufen werden.